Intrahandel Online-Hilfe
- 1 IDEV "Intrahandel"
- 2 Allgemeine Informationen zum Intrahandel
- 3 Intrahandel Formularmeldung
- 4 Intrahandel Formularmeldung für Drittanmelder
- 5 Intrahandel Berichtigung
- 6 Intrahandel Dateimeldung
- 7 Die Intrahandels-Daten-Erfassungs-Software (IDES)
- 8 Stichwortverzeichnis (IDEV-Intrahandel)
- 9 Frequently Asked Questions - Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Datenerhebung im Intrahandel
- 10 Kontakt/Ansprechpartner im Außenhandel
2 Allgemeine Informationen zum Intrahandel
Zweck der Intrahandelsstatistik
Die Intrahandelsstatistik erfasst den gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge).
D. h., Intrastat-Meldungen sind nur in dem EU-Mitgliedstaat abzugeben, von dem aus die Waren
körperlich versandt werden (Versendungsmitgliedstaat) beziehungsweise in den sie körperlich eingehen(Bestimmungsmitgliedstaat).
Auskunftspflicht
Auskunftspflichtig im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland als Unternehmer registriert ist, d. h. eine deutsche (Umsatz-) Steuernummer zugeteilt bekommen hat, und einen Vertrag mit einem ausländischen
Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Ware, für die keine Zollanmeldung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, zwischen Deutschland und einem anderen EUMitgliedstaat zum Inhalt hat. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob der inländische oder ausländische Vertragspartner die
Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst.
Befreiungen
Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit.
Aber:
Waren, die von inländischen Unternehmen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gesandt
werden, bzw. Eingänge von Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten an deutsche
Unternehmen gesandt werden, sind grundsätzlich durch das inländische Unternehmen anzumelden.
Umsätze mit privaten Selbstabholern sind nicht zu melden.
Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland
umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw.
deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten die festgesetzte Meldeschwelle im Vorjahr nicht
überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so
beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat
ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.
Hierbei sind die (Waren-) Werte aller meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen
Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung) zu berücksichtigen; unabhängig davon, ob es sich
um Kauf-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige
Transaktionen handelt.
Nicht anzumelden sind alle Warenbewegungen, die in der Befreiungsliste im Anhang 4 des "Leitfadens zur Intrahandelsstatistik" aufgeführt sind.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Intrahandelsstatistik finden Sie in den rechtlichen Hinweisen,
sowie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes https://www.destatis.de unter "Methoden–Rechtsgrundlagen".
Übermittlung der Meldungen / Abgabetermin
Bei den Meldungen zur Intrahandelsstatistik handelt es sich grundsätzlich um eine monatliche
Anmeldung. Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats unmittelbar an das Statistische Bundesamt abzugeben. Siehe Download der Abgabetermine.
Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn
beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung vom
Finanzamt gewährt wurde.
Zur Übersendung der Daten müssen die vom Statistischen Bundesamt kostenlos zur Verfügung
gestellten Online-Verfahren genutzt werden. Die Übermittlung von Anmeldungen als E-Mail-
Anhang ist aus Datenschutzgründen nicht gestattet. Entsprechende Anhänge können nicht verarbeitet
werden.
Neben den Meldungen sind keine anderen Unterlagen, wie z. B. Rechnungskopien oder Versanddokumente, einzureichen. Entsprechende Unterlagen müssen allerdings auf separate Anforderung des Statistischen Bundesamtes übermittelt werden.
Datensicherheit
Die amtliche Statistik Deutschlands ist vertrauenswürdig. Ihre Daten sind bei uns sicher und vor einer Einsichtnahme durch Dritte geschützt.
In der Phase der Datengewinnung sorgen sichere Verbindungen und komplexe Verschlüsselungsalgorithmen für die Sicherheit der von Ihnen über die beiden Online-Verfahren IDEV und eSTATISTIK.core an die Statistik übermittelten Daten.
In der Phase der Datenaufbereitung werden Ihre Daten anonymisiert und vor der Verbreitung von Ergebnissen einer Reihe von Geheimhaltungsalgorithmen unterzogen. Zur Veröffentlichung gelangen nur zusammengefasste Ergebnisse, die Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen, Betriebe, Haushalte usw. unmöglich machen.
Aufbewahrungsfristen
Wegen ggf. notwendiger Rückfragen durch das Statistische Bundesamt sollten kaufmännische
Unterlagen, die zur Erstellung der Intrastat-Meldungen erforderlich waren, und eventuelle Kopien
der Intrastat-Meldungen 2 Jahre aufbewahrt werden.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik