Intrahandel Online-Hilfe
- 1 IDEV Außenhandel "Intrahandel"
- 2 Allgemeine Informationen zum Intrahandel
- 3 Intrahandel Formularmeldung
- 4 Intrahandel Formularmeldung für Drittanmelder
- 5 Intrahandel Berichtigung
- 6 Intrahandel Dateimeldung
- 7 Die Intrahandels-Daten-Erfassungs-Software (IDES)
- 8 Stichwortverzeichnis (IDEV-Intrahandel)
- 9 Antrag auf vereinfachte Anmeldung
- 10 Frequently Asked Questions - Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Datenerhebung im Intrahandel
- 11 Kontakt/Ansprechpartner im Außenhandel
6.3 Schlüsselverzeichnis
Einleitung |
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Dieses Kapitel beinhaltet das zur Erstellung von Dateimeldungen im Intrahandel erforderliche Schlüsselverzeichnis. Allgemeinen Informationen zur Dateimeldung stehen im Kapitel 6 zur Verfügung. |
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Schlüsselverzeichnisse für die Dateimeldung im Intrahandel |
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Bezugszeitraum Bezugszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. Der innergemeinschaftliche Warenverkehr kann ausnahmsweise auch im darauffolgenden Monat gemeldet werden, wenn die dem Warenverkehr und seiner statistischen Meldung zugrundeliegende Rechnung (auch Proformarechnungen oder Teilrechnungen) erst im darauffolgenden Monat ausgestellt bzw. vorgelegt wird. Auf jeden Fall muss ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr spätestens im darauffolgenden Monat statistisch angemeldet werden, auch wenn sich die Rechnungsstellung bzw. der Rechnungseingang weiter verzögert.
Bezugsmonat Anzugeben ist der Zeitraum, auf den sich die Anmeldeposition bezieht. Dabei handelt es sich in der Regel um den Monat, in dem der Warenverkehr stattgefunden hat. Anzugeben ist eine 2-stellige Schlüsselzahl (Januar = 01, Februar = 02, März = 03 usw.).
Bezugsjahr Bezugsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.
Belegnummer (Positionsnummer) Anzugeben ist die fortlaufende Nummer für alle in der Datei enthaltenen Positionen. Diese Nummer dient zur Identifizierung der angemeldeten Positionen. Zulässige Belegnummern "1" bis "999999"
Kennnummer des Auskunftspflichtigen / BerichtseinheitID Eine 16-stellige Schlüsselzahl, die sich aus dem Schlüssel des Bundeslandes des Finanzamtes (Bu/Fa), der 10- oder 11-stelligen Steuernummer (UStVA), einer "0" bei 10-stelliger Steuernummer und der 3-stelligen Unterscheidungsnummer zusammensetzt.
Bundesland des Finanzamtes Anzugeben ist der 2-stellige Schlüssel des Bundeslandes, in dem das für die Veranlagung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt seinen Sitz hat. |
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Schleswig-Holstein |
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Hamburg |
02 |
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Niedersachsen |
03 |
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Bremen |
04 |
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Nordrhein-Westfalen |
05 |
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Hessen |
06 |
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Rheinland-Pfalz |
07 |
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Baden-Württemberg |
08 |
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Bayern |
09 |
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Saarland |
10 |
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Berlin |
11 |
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Brandenburg |
12 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
13 |
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Sachsen |
14 |
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Sachsen-Anhalt |
15 |
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Thüringen |
16 |
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Steuernummer (aus der USt.-Voranmeldung) Anzugeben ist die Steuernummer des Auskunftspflichtigen, die dieser im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) anzugeben hat. Sie ist linksbündig einzutragen. Nichtnumerische Zeichen (/,\.) dürfen nicht verwendet werden.
Die Anzahl der Ziffern einer Steuernummer (UStVA) ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:
10-stellig in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein 11-stellig in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
In Zweifelsfällen sollte das Statistische Bundesamt, Telefon +49 611 75 4524 konsultiert werden.
Unterscheidungsnummer Anzugeben ist die 3-stellige, vom Statistischen Bundesamt zugeteilte Nummer zur Unterscheidung von getrennt zur Statistik meldenden Unternehmen innerhalb einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bzw. von getrennt zur Statistik meldenden Bereichen innerhalb eines Unternehmens. Ist keine Unterscheidungsnummer zugeteilt worden, ist 000 anzugeben. Die Unterscheidungsnummer kann bei Bedarf unter der Telefonnummer +49 611 75 4524 beantragt werden.
Versendungsmitgliedstaat Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, aus dem die Waren mit dem Ziel "Bestimmungsmitgliedstaat Deutschland" abgesandt worden sind. Ist dieser Versendungsmitgliedstaat nicht bekannt, so ist das Ursprungsland anzugeben, sofern es sich beim Ursprungsland um einen EU-Mitgliedstaat handelt. Ist das Ursprungsland unbekannt oder ein Drittland, so kann der Einkaufsmitgliedstaat angegeben werden. Einkaufsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem der Vertragspartner (Verkäufer) ansässig ist, mit dem der Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, der zur Lieferung der Waren nach Deutschland führt, geschlossen wurde. Rein transportbedingte Durchfuhren durch andere Mitgliedstaaten (Transit) führen nicht zu einer Änderung des Versendungsmitgliedstaates.
Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
Bestimmungsmitgliedstaat Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden, um dort ge- oder verbraucht bzw. be- oder verarbeitet zu werden; ist der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsmitgliedstaat der letzte bekannte EU-Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden sollen.
Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
Ursprungsbundesland / Ursprungsregion Anzugeben ist die Ländernummer des Bundeslandes, in dem die Waren hergestellt, montiert, zusammengesetzt oder bearbeitet wurden. Anzugeben ist für Waren mit Ursprung in Deutschland die Ländernummer des Bundeslandes gemäß folgender Übersicht. Kann der Ursprung nicht ermittelt werden, ist die Ländernummer des Bundeslandes anzugeben, aus dem die Waren versandt oder andernfalls in den Handel gebracht wurden. Für Waren mit ausländischem Ursprung ist die Schlüsselnummer 99 einzutragen.
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Schleswig-Holstein |
01 |
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Hamburg |
02 |
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Niedersachsen |
03 |
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Bremen |
04 |
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Nordrhein-Westfalen |
05 |
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Hessen |
06 |
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Rheinland-Pfalz |
07 |
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Baden-Württemberg |
08 |
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Bayern |
09 |
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Saarland |
10 |
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Berlin |
11 |
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Brandenburg |
12 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
13 |
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Sachsen |
14 |
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Sachsen-Anhalt |
15 |
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Thüringen |
16 |
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ausländischer Ursprung |
99 |
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Bestimmungsbundesland / Bestimmungsregion Anzugeben ist die Ländernummer des Bundeslandes, in dem die eingehenden Waren voraussichtlich verbleiben sollen, d.h. verwendet, verbraucht oder bearbeitet werden. Die Ländernummern sind der folgenden Übersicht zu entnehmen. Ist der endgültige Verbleib zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt, ist das Bundesland anzugeben, in das die Waren (zunächst) verbracht bzw. in den Handel gebracht werden. Ist die Ware für das Ausland bestimmt, so ist die Schlüsselnummer 25 anzugeben. |
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Schleswig-Holstein |
01 |
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Hamburg |
02 |
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Niedersachsen |
03 |
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Bremen |
04 |
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Nordrhein-Westfalen |
05 |
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Hessen |
06 |
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Rheinland-Pfalz |
07 |
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Baden-Württemberg |
08 |
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Bayern |
09 |
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Saarland |
10 |
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Berlin |
11 |
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Brandenburg |
12 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
13 |
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Sachsen |
14 |
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Sachsen-Anhalt |
15 |
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Thüringen |
16 |
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Ausland |
25 |
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Warenbezeichnung Anzugeben ist, wenn möglich, die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein sollte, dass eine eindeutige Identifizierung der Ware nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik möglich ist. Die Länge der Bezeichnung darf 80 Zeichen nicht überschreiten.
Warennummer Anzugeben ist die 8-stellige Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, in der für den Berichtszeitraum jeweils gültigen Fassung.
Alle Informationen zum Warenverzeichnis stehen Ihnen unter https://www.destatis.de/warenverzeichnis zur Verfügung. Zudem haben Sie die Möglichkeit zur Online-Suche von Warennummern.
Ursprungsland Anzugeben ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware Unternehmen aus zwei oder mehr Ländern beteiligt, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Ist das Ursprungsland nicht genau bekannt, sollte das vermutliche Ursprungsland angegeben werden. Bei Waren mit deutschem Ursprung (z.B. Re-Importen), ist "DE" anzugeben. Die Angabe zum Ursprungsland ist vom Bezugsmonat Januar 2022 an verpflichtend.
Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode gemäßLänderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
Verkehrszweig Anzugeben ist das Beförderungsmittel an der deutschen Grenze nach folgendem Schlüssel: |
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Seeverkehr |
1 |
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Eisenbahnverkehr |
2 |
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Straßenverkehr |
3 |
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Luftverkehr |
4 |
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Postsendungen1 |
5 |
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Festinstallierte Transporteinrichtungen (zum Beispiel Transport in Rohrleitungen) |
7 |
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Binnenschifffahrt |
8 |
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Eigener Antrieb (Beförderungsmitteln, die mit eigener Kraft die Grenze des Erhebungsgebietes überschreiten) |
9 |
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1 Sollte Ihnen bekannt sein, welches grenzüberschreitende Verkehrsmittel das Postunternehmen genutzt hat z. B. Luftverkehr ("4"), geben Sie dies bei der Anmeldung an.
Anmerkung: Zu den Postunternehmen werden auch private Paket- und Kurierdienste gezählt. |
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Arten des Geschäfts Es handelt sich hierbei um eine Angabe über bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages. Anzugeben ist die jeweils zutreffende 2-stellige Schlüsselzahl. |
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Schlüsselnummer |
Angabe |
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Rechnungs- betrag |
Statistischer Wert |
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Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung und finanzieller Gegenleistung |
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Endgültiger Verkauf/Kauf, ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) |
11 |
ja |
bedingt* |
Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf) |
12 |
ja |
bedingt* |
Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden |
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Rücksendung von Waren |
21 |
nein |
ja |
Ersatz für zurückgesandte Waren |
22 |
nein |
ja |
Ersatz (z.B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren |
23 |
nein |
ja |
Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung |
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Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager, sowie Kommissionsgeschäfte |
31 |
ja |
bedingt* |
Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager, sowie Kommissionsgeschäfte) |
32 |
ja |
bedingt* |
Finanzierungsleasing (Mietkauf) |
33 |
ja |
ja |
Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung, einschließlich Tauschhandel |
34 |
nein |
ja |
Geschäfte zur Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung) |
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Waren, die voraussichtlich in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
41 |
nein |
ja |
Waren, die voraussichtlich nicht in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
42 |
nein |
ja |
Geschäfte nach der Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung) |
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Waren, die in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
51 |
ja |
ja |
Waren, die nicht in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
52 |
ja |
ja |
Geschäfte zur bzw. nach der Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi-Einfuhr oder -Ausfuhr) |
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Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat |
71 |
ja |
ja |
Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbau-arbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird |
81 |
ja |
ja |
Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen |
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Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate |
91 |
ja |
ja |
Sonstige Warenverkehre, nicht anderweitig erfasst
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99 |
ja |
ja |
* Ausführliche Informationen siehe Leitfaden zur Intrahandelsstatistik
Eigenmasse Anzugeben ist die Eigenmasse der Ware, ausgedrückt in vollen Kilogramm (kg). Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen (Netto-Gewicht). Die Angaben sind auf volle kg auf- oder abzurunden. Wird auf 0 kg abgerundet, ist in Feld Eigenmasse eine "0" einzutragen. Für Waren, die unter eine Warenummer fallen, für die das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik die Angabe der Menge in einer Besonderen Maßeinheit vorsieht, kann auf die Angabe der Eigenmasse verzichtet werden. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass in Feld Besondere Maßeinheit diese entsprechend den Vorgaben im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik anzugeben ist.
Siehe Leitfaden zur Intrahandelsstatistik
Besondere Maßeinheit Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert, der im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vorgegebenen Besonderen Maßeinheit. Ist keine Besondere Maßeinheit vorgeschrieben, kann das Feld frei bleiben. In diesen Fällen ist eine Angabe der Eigenmasse in Feld Eigenmasse in vollen kg erforderlich. Die Bezeichnung der Besonderen Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben (Beispiel: Bei "50 Stück" ist der Zahlenwert "50" anzugeben). Falls die Besondere Maßeinheit auf Null abgerundet werden sollte, ist in dem Feld eine "0" einzutragen.
Beispiel: Kranwagen (Autokrane) .................... 8705 10 00 St Im Beispiel muss als "Besondere Maßeinheit" die Stückzahl angegeben werden. Wenn zwei Fahrzeuge versendet wurden ist die Zahl "2" anzugeben.
Rechnungsbetrag in vollen Euro Als Rechnungsbetrag ist für die angemeldete Ware das in Rechnung gestellte Entgelt, d.h. die umsatz- steuerrechtliche Bemessungsgrundlage, anzugeben. Zu berücksichtigen sind hierbei auch eventuell berechnete Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet werden. Der Rechnungsbetrag ist in vollen Euro und ohne ggf. berechnete Umsatzsteuer einzutragen. Anzugeben ist ein Zahlenwert ohne Komma, Sonder- und Währungskennzeichen. Sollte der Rechnungsbetrag insgesamt unter 0,50 Euro liegen, ist dieser auf 1 Euro aufzurunden. Siehe Leitfaden zur Intrahandelsstatistik
Statistischer Wert in vollen Euro Der Statistische Wert ist definiert als Warenwert frei deutsche Grenze (ohne Umsatzsteuer), das heißt Beförderungskosten sind unter Umständen je nach vereinbarter Lieferbedingung nur anteilig (zum Beispiel anhand eines Kilometerschlüssels) zu berücksichtigen. Anzugeben ist ein Zahlenwert ohne Komma, Sonder- und Währungskennzeichen. Sollte der Statistische Wert insgesamt unter 0,50 Euro liegen, ist dieser auf 1 Euro aufzurunden. Siehe Leitfaden zur Intrahandelsstatistik
Währungs-Kennziffer Die Angaben sind optional (je nach Meldeform) 2 oder leer
Anschrift des Auskunftspflichtigen Anzugeben ist der Firmenname (unterteilt in Name 1, Name 2, Name 3), die Straße/Hausnummer oder das Postfach, die Postleitzahl und der Ort des auskunftspflichtigen Unternehmens.
Kennnummer des Drittanmelders Anzugeben ist eine 16-stellige Schlüsselzahl, die sich aus dem Schlüssel des Bundeslandes des Finanzamtes (Bu/Fa), der 10- oder 11-stelligen Steuernummer (UStVA), einer "0" bei 10-stelliger Steuernummer und der 3-stelligen Unterscheidungsnummer des Drittanmelders zusammensetzt. Als Drittanmelder bezeichnet man das Unternehmen, das die Daten dem Statistischen Bundesamt meldet. Unternehmen die für sich selbst melden, müssen als Drittanmelder die Kenn-Nummer des Auskunftspflichtigen hinterlegen.
USt-IdNr. des Handelspartners - Nur Richtung Versendung
Seit 1. Januar 2022 ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners in der Verkehrsrichtung Versendung verpflichtend! Anzugeben ist grundsätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Handelspartners im EU-Bestimmungsmitgliedstaat. Sie besteht aus einem Länderkürzel und einer weiteren bis zu 12-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Angabe zur USt-IdNr. ist vom Bezugsmonat Januar 2022 an verpflichtend. Im Falle eines Reihengeschäftes nach Paragraph 3 Abs. 6a UStG (das deutsche Unternehmen ist erster Lieferer) mit (mindestens) drei Beteiligten aus insgesamt zwei Mitgliedstaaten ist die USt-IdNr. des Rechnungsempfängers anzugeben. Hat bspw. ein deutsches Unternehmen einen Vertrag mit einem französischen Unternehmen (FR1) über den Verkauf einer Ware geschlossen und soll diese unmittelbar an ein anderes französisches Unternehmen (FR2) liefern, so ist die USt-IdNr. von FR1 in der Versendungsmeldung anzugeben. Im Falle eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach Paragraph 25b UStG (das deutsche Unternehmen ist erster Lieferer) ist die USt-IdNr. des Warenempfängers im Bestimmungsland anzugeben (Erfassung der physischen Warenbewegung). Sollte die USt-IdNr. des Warenempfängers nicht bekannt sein, ist das Länderkürzel der verwendeten USt- IdNr. des Rechnungsempfängers in Verbindung mit einer fiktiven Ziffernfolge von zwölfmal der Zahl "9" anzugeben (z.B. FR999999999999). Dies gibt der Intrahandelsstatistik den wichtigen Hinweis, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt. Die tatsächliche USt-IdNr. des Rechnungsempfängers ist in dieser Fallkonstellation nicht anzugeben. Zusatzinfo: Im Falle eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach Paragraph 25b UStG (das deutsche Unternehmen ist erster Lieferer) ist die USt-IdNr. des Warenempfängers im Bestimmungsland (Erfassung der physischen Warenbewegung) anzugeben. Sollte diese nicht bekannt sein, ist das Länderkürzel des Landes des Rechnungsempfängers in Verbindung mit einer fiktiven Ziffernfolge von zwölfmal der Zahl "9" anzugeben (z.B.: FR999999999999). Falls die Ware von einem deutschen Unternehmen an einen privaten Verbraucher (inkl. Fernverkäufe im Rahmen des One-Stop-Shop-Verfahrens) in einem anderen EU-Mitgliedstaat versandt wird, ist das Länderkürzel "QN" in Verbindung mit einer Ziffernfolge von zwölfmal der Zahl "9" (QN999999999999) zu verwenden. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen i.S.d. Paragraph 3c UStG - ohne Teilnahme am One-Stop-Shop Verfahren - ist aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung des deutschen Versenders im Bestimmungsland dessen ausländische USt-IdNr. anzugeben. Liegt eine USt-IdNr. eines Unternehmers vor, die nicht verifiziert werden kann (ungültige USt-IdNr.) oder haben Handelspartner wie z.B. Kleinunternehmer nach Paragraph 19 UStG, Landwirte und bestimmte juristische Personen (z.B. Universitäten, Krankenhäuser) tatsächlich keine USt-IdNr., ist das Länderkürzel "QV" in Verbindung mit einer Ziffernfolge von zwölfmal der Zahl "9" (QV999999999999) zu verwenden. Erläuterungen zum Aufbau der USt-IdNr. stehen Ihnen in der Dokumentation zum "Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten" zur Verfügung.
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