Intrahandel Online-Hilfe
- 1 IDEV Außenhandel "Intrahandel"
- 2 Allgemeine Informationen zum Intrahandel
- 3 Intrahandel Formularmeldung
- 4 Intrahandel Formularmeldung für Drittanmelder
- 5 Intrahandel Berichtigung
- 6 Intrahandel Dateimeldung
- 7 Die Intrahandels-Daten-Erfassungs-Software (IDES)
- 8 Stichwortverzeichnis (IDEV-Intrahandel)
- 9 Antrag auf vereinfachte Anmeldung
- 10 Frequently Asked Questions - Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Datenerhebung im Intrahandel
- 11 Kontakt/Ansprechpartner im Außenhandel
B
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Beantragung einer Kennung und eines Passworts zur Online-Meldung
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Siehe Registrierung zur IDEV-Intrahandel Online-Meldung Kapitel 1.3
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Beantragung einer Materialnummer
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Dateimelder benötigen zur Onlinedateiübertragung eine Materialnummer. Dabei handelt es sich um einen 5-stelligen alphanumerischen Schlüssel, der vom Statistischen Bundesamt nach erfolgreicher Prüfung von Testdaten vergeben wird, siehe Kapitel 6
Auskunftspflichtige Unternehmen, die im Rahmen von eSTATSITIK.core Intrahandelsdaten melden und eine Materialnummer benötigen, informieren sich bitte im Kapitel 6.1
Dateimelder die selbst erstellte INSTAT/XML-Dateien übersenden und eine Materialnummer beantragen möchten, informieren sich bitte im Kapitel 6.2
Zugeteilte Materialnummern dürfen jeweils nur für Meldedateien des entsprechenden Datenformats verwendet werden. Bei einem Wechsel des Dateiformats müssen neue Materialnummern beantragt werden.
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Befreiungen
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Siehe den Leitfaden zur Intrahandelsstatistik Kapitel 1.3 "Befreiungen"
Von der Meldepflicht im Intrahandel für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung beziehungsweise Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in beziehungsweise Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die aktuelle Meldeschwelle, im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, das heißt für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben. Hierbei sind die (Waren-) Werte aller meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung) zu berücksichtigen; unabhängig davon, ob es sich um Kauf-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige Transaktionen handelt." Über die Befreiung wie auch über das Wiederaufleben der Meldepflicht ergeht keine gesonderte Mitteilung. Die Gültigkeit von IDEV-Kennungen bleibt hiervon unberührt.
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Belegnummer (Positionsnummer)
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Anzugeben ist die fortlaufende Nummer für alle in der Datei enthaltenen Positionen. Diese Nummer dient zur Identifizierung der angemeldeten Positionen. Zulässige Belegnummern "1" bis "999999"
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Befreiungsliste
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Siehe den Leitfaden zur Intrahandelsstatistik Anhang 4 "Befreiungsliste"
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Berichtigungen
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Alle Informationen zu Berichtigungen finden Sie im Kapitel 5 "Intrahandel Berichtigung".
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BerichtseinheitID /
Kennnummer
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Eine 16-stellige Schlüsselzahl, die sich aus dem Schlüssel des Bundeslandes des Finanzamtes (Bu/Fa), der 10- oder 11-stelligen Steuernummer (UStVA), einer "0" bei 10-stelliger Steuernummer und der 3-stelligen Unterscheidungsnummer zusammensetzt.
Anzugeben ist die Steuernummer (ohne Sonderzeichen) aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA). Es handelt sich hierbei nicht um die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wird und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf den Rechnungen Verwendung findet.
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Berichtspflichtiger
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Als Berichtspflichtiger wird das Unternehmen angezeigt, das sich zur Online-Meldung registriert hat und alle Unternehmen, die von einem bereits registrierten Melder als weiteres Unternehmen angelegt wurden.
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Berichtszeitraum
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Siehe den Leitfaden zur Intrahandelsstatistik Kapitel 1.5 "Bezugszeitraum"
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Besondere Maßeinheit
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Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert, der im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vorgegebenen Besonderen Maßeinheit. Ist keine Besondere Maßeinheit vorgeschrieben, kann das Feld frei bleiben. In diesen Fällen ist eine Angabe der Eigenmasse in Feld Eigenmasse in vollen kg erforderlich. Die Bezeichnung der Besonderen Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben (Beispiel: Bei "50 Stück" ist der Zahlenwert "50" anzugeben).
Falls die Besondere Maßeinheit auf Null abgerundet werden sollte, ist in dem Feld eine "0" einzutragen.
Beispiel:
Kranwagen (Autokrane) .................... 8705 10 00 St
Im Beispiel muss als "Besondere Maßeinheit" die Stückzahl angegeben werden. Wenn zwei Fahrzeuge versendet wurden ist die Zahl "2" anzugeben.
Hier eine Übersicht der für die besondere Maßeinheit verwendeten Abkürzungen:
1000 kWh = 1000 Kilowattstunden
1000 m3 = 1000 Kubikmeter
1000 St = 1000 Stück
100 St = 100 Stück
AnzZel = Anzahl Zellen
g = Gramm
g spaltb.Isot. = Gramm spaltbare Isotope
Karat = Karat
kg = Kilogramm
kg H2O2 = Kilogramm Wasserstoffperoxid
kg K2O = Kilogramm Kaliummonoxid
kg KOH = Kilogramm Kaliumhydroxid
kg met.am. = Kilogramm Methylamine
kg N = Kilogramm Stickstoff (Chem.)
kg NaOH = Kilogramm Natriumhydroxid
kg P2O5 = Kilogramm Diphosphorpentaoxid
kg tr 90 % = Kilogramm berechnet auf 90 % trocken
kg U = Kilogramm Uran
kg/net eda = Kilogramm Abtropfgewicht
l = Liter
Lade - t = Ladetonne
lAlk. 100% = Liter reiner Alkohol
m = Meter
m2 = Quadratmeter
m3 = Kubikmeter
Paar = Paar
St = Stück
TJ = Terajoule (oberer Heizwert)
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Besondere Warenbewegungen
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Siehe den Leitfaden zur Intrahandelsstatistik Kapitel 9 "Beispiele und Sonderfälle"
Zur vereinfachten Meldung von besonderen Warenbewegungen kann der Anmeldevordruck nur für statistische Zwecke (Lieferungen von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf Ausfuhr von Massengütern und sonstige, ausschließlich statistisch relevante Vorgänge) verwendet werden. Das Formular ist nicht zu verwenden, wenn für die Warenbewegung bereits eine Intrahandelsmeldung abgegeben wurde.
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Bestimmungsmitgliedstaat
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Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden, um dort ge- oder verbraucht bzw. be- oder verarbeitet zu werden; ist der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsmitgliedstaat der letzte bekannte EU-Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden sollen.
Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
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Bestimmungsregion / Bestimmungsbundesland
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Anzugeben ist die Ländernummer des Bundeslandes, in dem die eingehenden Waren voraussichtlich verbleiben sollen, d.h. verwendet, verbraucht oder bearbeitet werden. Anzugeben ist die Ländernummer des Bundeslandes gemäß Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Ist der endgültige Verbleib zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt, ist das Bundesland anzugeben, in das die Waren (zunächst) verbracht bzw. in den Handel gebracht werden.
Ist die Ware für das Ausland bestimmt, so ist die Schlüsselnummer 25 anzugeben.
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Browser
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Webbrowser oder Browser sind Computerprogramme zum Betrachten von Webseiten im Internet. Neben HTML-Seiten können Sie verschiedene andere Arten von Dokumenten anzeigen.
Für die optimale Darstellung der Inhalte der IDEV Webapplikation können folgende Browserversionen verwendet werden:
Firefox ab Version 24
Google Chrome ab Version 29
Weitere Browser funktionieren nur bedingt. Aktuelle Browserversionen stehen im Internet kostenlos zum Download zur Verfügung.
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Bundesland-FA
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Anzugeben ist die Ländernummer des Bundeslandes, in dem das für die Veranlagung zur Umsatzsteuer zuständige Finanzamt seinen Sitz hat.
Siehe das aktuelle Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
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Bundeslandschlüssel
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Siehe das aktuelle Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
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Bundeszentralamt für Steuern
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Für Fragen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern mit dem Dienstsitz Saarlouis Ahornweg 1-3 in 66740 Saarlouis, Tel.: +49 228 406 1222 / Fax: +49 228 406 3801. Informationen erhalten Sie auch im Internet unter http://www.bzst.bund.de.
Siehe auch "DE-Nummer (Identnummer)"